Besteht bei der täglichen KI-gestützten juristischen Arbeit das Risiko, gegen das Gesetz zu verstossen?
Das Hochladen eines juristischen Kommentars auf ChatGPT scheint harmlos zu sein. Ein wegweisendes Urteil des Landgerichts München deutet jedoch darauf hin, dass dem nicht so ist, was Anwälte einer Haftung wegen Urheberrechtsverletzungen aussetzen könnte, mit der sie nie gerechnet haben.

Das Szenario ist so alltäglich, dass es kaum noch auffällt: Ein Anwalt lädt einen juristischen Kommentar aus einer abonnierten Rechtsdatenbank herunter, lädt ihn bei ChatGPT mit dem Prompt „Fasse die Hauptargumente zusammen“ hoch und macht mit seinem Tag weiter. Effizient, praktisch, scheinbar harmlos.
Es könnte auch illegal sein.
Ein Urteil des Landgerichts München gegen OpenAI vom November 2025, kombiniert mit wenig beachteten Lizenzbeschränkungen in Rechtsdatenbanken und Leitlinien von Anwaltskammern, hat eine Compliance-Lücke für Juristen in ganz Europa geschaffen. Die Risiken ergeben sich aus drei Quellen: dem Urheberrecht, den berufsrechtlichen Pflichten und den Lizenzvereinbarungen.
Das Münchner Präzedenzfall zu KI und Urheberrecht
Am 11. November 2025 fällte das Landgericht München I das erste europäische Urteil, wonach das Training von KI-Modellen mit urheberrechtlich geschützten Werken eine Urheberrechtsverletzung darstellt. In der Sache GEMA gegen OpenAI argumentierte die deutsche Musikverwertungsgesellschaft erfolgreich, dass ChatGPT während des Trainings unbefugt Songtexte abgespeichert hatte und diese auf Abruf wiedergeben konnte.1
Die Begründung des Gerichts ist einfach und klar: Wenn ein geschützter Inhalt in den Parametern eines Modells verankert wird, stellt dies eine Vervielfältigung gemäss § 16 UrhG (DE) dar. Wenn das Modell diesen Inhalt anschliessend ausgibt, handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe gemäss § 19a UrhG. Die technischen Details, so das Gericht, seien dabei unerheblich.
„Das Abspeichern erfüllt die Anforderungen an eine Vervielfältigung“, stellte das Gericht fest und wies das Argument von OpenAI zurück, dass statistische Repräsentationen von Werken in den Modellgewichten nicht als Kopieren gelten sollten. Das Gericht verglich den Prozess mit der MP3-Komprimierung: Auch wenn die Daten transformiert und über Parameter verteilt sind, wird das Urheberrecht verletzt, wenn das Modell „statistisch wahrscheinliche Token-Sequenzen erzeugen kann, die das Originalwerk erkennbar reproduzieren“.
Jüngste wissenschaftliche Forschungen bestätigen die technische Argumentation des Gerichts. Eine Studie von Forschern der Universitäten Stanford und Yale vom Januar 2026 zeigte, dass kommerzielle KI-Modelle wie Claude 3.7 Sonnet, GPT-4.1, Gemini 2.5 Pro und Grok 3 urheberrechtlich geschützte Bücher fast wortgetreu reproduzieren können. In einigen Fällen gelang es den Forschern, trotz vorhandener Sicherheitsvorkehrungen bis zu 95,8 Prozent (!) ganzer Bücher aus Modellen zu extrahieren.2 Die Studie widerlegt somit jegliche Behauptungen, dass KI-Modelle lediglich Muster lernen, ohne die eigentlichen Inhalte zu speichern.
Das Gericht wies auch die Ausnahme für Text und Data Mining gemäss § 44b UrhG zurück. Diese Ausnahme erlaubt zwar vorübergehende Vervielfältigungen zu Analysezwecken, das Gericht stellte jedoch fest, dass dies nicht gilt, wenn Werke dauerhaft in den Modellparametern abgespeichert werden, anstatt sie lediglich zu analysieren und anschliessend zu verwerfen.3 Mit anderen Worten: Temporäres Kopieren zur Analyse ist zulässig, die dauerhafte Einbettung urheberrechtlich geschützter Werke in abrufbare Modellgewichte hingegen nicht.
OpenAI hat gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung Berufung eingelegt. Die Tragweite des Urteils könnte jedoch weit über die Musikgenerierung hinausreichen und die tägliche juristische Praxis betreffen. Die Argumentation des Gerichts zur dauerhaften Speicherung lässt sich breiter anwenden: Wenn die Ausnahme für Text und Data Mining nicht greift, sobald Werke dauerhaft in den Modellparametern gespeichert werden, dann könnte bereits das Hochladen eines geschützten juristischen Kommentars bei ChatGPT oder einem anderen offenen LLM eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das Hochladen durch den Endnutzer ist keine temporäre Analyse – es füttert Inhalte in ein System ein, das für eine dauerhafte Einbettung ausgelegt ist.
Nach dieser Logik droht sowohl OpenAI als auch der Anwältin oder dem Anwalt, die ein Dokument aus einer Rechtsdatenbank hochladen, eine Haftung wegen Urheberrechtsverletzung.
Der Deutsche Anwaltverein hat es kommen sehen
Dieses Compliance-Risiko kam nicht völlig unerwartet. Vier Monate bevor das Münchner Gericht diese Bedenken bestätigte, hatte der grösste deutsche Anwaltverband das Problem bereits aufgegriffen. Die im Juli 2025 veröffentlichte Stellungnahme 32/2025 des Deutschen Anwaltvereins (DAV) befasste sich explizit mit den urheberrechtlichen Anforderungen beim KI-Einsatz in der Anwaltschaft – ein Leitfaden, der damals wenig Beachtung fand.4
Die Leitlinien enthielten eine klare Vorgabe: „Bei der Nutzung von KI-Systemen sind urheberrechtliche Vorgaben unerlässlich, insbesondere bei der Bearbeitung oder Zusammenfassung geschützter Fachliteratur. Eine Vervielfältigung, beispielsweise durch das Hochladen von Werken auf KI-Anbieter-Server, muss durch Lizenzen oder gesetzliche Erlaubnisse abgedeckt sein.“
Übersetzung: Bei der Nutzung von KI-Systemen sind urheberrechtliche Vorgaben unerlässlich, insbesondere bei der Bearbeitung oder Zusammenfassung geschützter Fachliteratur. Eine Vervielfältigung, beispielsweise durch das Hochladen von Werken auf KI-Anbieter-Server, muss durch Lizenzen oder gesetzliche Erlaubnisse abgedeckt sein.
Die Stellungnahme brachte genau das Problem auf den Punkt, das das Landgericht München später bestätigen sollte: Das Hochladen von urheberrechtlich geschütztem Material in KI-Systeme erfordert eine ausdrückliche Autorisierung. Doch wie viele Praktiker haben tatsächlich überprüft, ob ihre Abonnements für Rechtsdatenbanken eine solche Erlaubnis vorsehen?
Das Kleingedruckte in den Datenbankvereinbarungen
Plattformen zur Lizenzierung von Inhalten in verschiedenen Branchen regeln mittlerweile nicht mehr nur das KI-Training, sondern auch das Verhalten der Endnutzer. Um nur ein Beispiel zu nennen: Die im September 2025 aktualisierten und für jeden Abonnenten geltenden Nutzungsrichtlinien von Spotify verbieten „die Nutzung von Teilen der Dienste oder Inhalte zum Trainieren eines Modells für maschinelles Lernen oder eines KI-Modells oder das anderweitige Einspeisen von Spotify-Inhalten in ein Modell für maschinelles Lernen oder ein KI-Modell“.5 Der Ausdruck „oder das anderweitige Einspeisen“ geht über das Verbot für KI-Unternehmen hinaus, Inhalte als Trainingsdaten zu scrapen: Er erfasst die alltägliche Handlung eines Nutzers, der Inhalte in ein KI-Tool eingibt.
Wenn Musikstreaming- und Stockfotografie-Plattformen ihren Nutzern bereits solche Beschränkungen auferlegen, ist davon auszugehen, dass Anbieter von Rechtsdatenbanken, deren Inhalte ausschliesslich aus urheberrechtlich geschützten Kommentaren, Fallanmerkungen und wissenschaftlichen Analysen bestehen, dies ebenfalls tun.6
Müssen wir mit einer globalen Welle der Rechtsdurchsetzung rechnen?
In Bezug auf das Urheberrecht ist inzwischen klar, dass der anfängliche „Move fast and break things“-Ansatz der KI-Pioniere bei den Trainingsdaten durch Lizenzierungsanforderungen und Rechtsstreitigkeiten abgelöst wird. Klagen gegen KI-Unternehmen haben in den letzten zwei Jahren drastisch zugenommen. Die ersten Fälle gab es Anfang 2023, als bildende Künstler Stability AI und Autoren OpenAI und Meta verklagten.7 Bis Mitte 2024 beschäftigten bereits rund 25 verschiedene Klagen die Gerichte.8 Ende 2025 stieg diese Zahl auf über 65 aktive Klagen an, wobei sich grosse Unternehmen den Urhebern anschlossen: unter anderem die New York Times (Dezember 2023), Getty Images, Plattenlabels und Filmstudios.9 In Europa reichte die GEMA, bestärkt durch ihren Erfolg, im Januar 2025 eine ähnliche Klage gegen die Musik-KI-Plattform Suno ein, deren Verhandlung Ende Januar 2026 stattfand.10
Bei den berufsrechtlichen Leitlinien lässt sich hingegen kein globaler Trend erkennen: Der Deutsche Anwaltverein ist bislang die einzige Anwaltskammer, die explizit feststellt, dass Anwälte selbst durch das Hochladen geschützter Materialien in KI-Systeme eine Urheberrechtsverletzung begehen können, und die sich mit den ethischen Aspekten dieses Verhaltens befasst. Keine andere europäische oder US-amerikanische Anwaltskammer hat dieses Thema bislang so direkt angepackt.11
Warum dieses Schweigen? Möglicherweise erscheint das Verhalten zu harmlos. Anwälte sind es gewohnt, juristische Materialien für die Recherche zu exzerpieren, zu zitieren und zusammenzufassen. Zudem ist es technisch schwer zu greifen, dass sich das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte in KI-Systeme grundlegend von traditionellem Kopieren unterscheidet (versteht wirklich jeder, was eine „Vervielfältigung in einer Form, die das Werk in abrufbaren Modellparametern einbettet“, bedeutet?).
Vielleicht haben viele Fachleute auch darauf vertrauen wollen, dass KI-Modelle laut den wiederholten Zusicherungen der Anbieter Informationen aus Trainingsdaten nicht wirklich „speichern“ und nicht reproduzieren können. Die Stanford-Yale-Studie, die beweist, dass Modelle bis zu 95,8 Prozent geschützter Bücher wiedergeben können, hat diese Behauptung zunichte gemacht.
Oder vielleicht ziehen es Kanzleien ohne eigene, sichere KI-Lösungen vor, der Realität der Nutzung von Schatten-KI in den eigenen Reihen nicht ins Auge zu sehen. Man möchte lieber nicht schwarz auf weiss von der eigenen Kammer lesen, dass dies sowohl eine Urheberrechtsverletzung als auch einen Verstoss gegen das Berufsrecht darstellt.
Während die Gerichte in den kommenden Monaten wohl Klarheit über Urheberrechtsverletzungen durch KI-Unternehmen beim Modelltraining schaffen werden, dürfte es noch eine Weile dauern, bis wir Presseberichte über Endnutzer lesen, die beim Hochladen geschützter Materialien erwischt wurden. Und doch…
Schlagzeilen Anfang Februar 2026 boten einen Vorgeschmack auf den Reputationsschaden, den solche Vorfälle auslösen können. 12, und hunderte Medienberichte folgten.13
Europäische Behörden und Anwaltskammern täten gut daran, klare Leitlinien herauszugeben, bevor solche Schlagzeilen auch auf dieser Seite des Atlantiks auftauchen.
Referenzen:
¹ Landgericht München I, Urteil vom 11. November 2025, Az. 42 O 14139/24, GEMA gegen OpenAI. Pressemitteilung abrufbar unter: Pressemitteilung 11/2025, Bayerisches Staatsministerium der Justiz. Zusammenfassung auf Englisch: CMS Law, „GEMA vs. OpenAI: Munich Regional Court I issues landmark copyright decision," Dezember 2025. https://cms-lawnow.com/en/ealerts/2025/12/gema-vs.-openai-munich-regional-court-i-issues-landmark-copyright-decision
² Ahmed Ahmed, A. Feder Cooper, Sanmi Koyejo und Percy Liang, „Extracting books from production language models," arXiv:2601.02671, 6. Januar 2026. https://arxiv.org/abs/2601.02671
³ Norton Rose Fulbright, „Germany delivers landmark copyright ruling against OpenAI: What it means for AI and IP," November 2025. https://www.insidetechlaw.com/blog/2025/11/germany-delivers-landmark-copyright-ruling-against-openai-what-it-means-for-ai-and-ip
⁴ Deutscher Anwaltverein (DAV), Stellungnahme 32/2025: „Einsatz von KI in der Anwaltschaft," 9. Juli 2025. Berichterstattung: Datenschutzticker, 5. August 2025.
⁵ Spotify, Nutzungsrichtlinien, https://www.spotify.com/us/legal/user-guidelines/
⁶ Ein Beispiel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von LexisNexis, Abschnitt 1.2(h): „The uploading or submission of Materials into third party applications, software or websites that utilize AI Technologies is prohibited unless approved in writing by LN", gültig ab 31. Oktober 2025. https://www.lexisnexis.com/en-us/terms/general/default.page
⁷ Die bildenden Künstlerinnen Sarah Andersen, Kelly McKernan und Karla Ortiz reichten am 13. Januar 2023 eine Sammelklage gegen Stability AI, Midjourney und DeviantArt ein (Andersen et al. v. Stability AI LTD et al., N.D. Cal. 3:23-cv-00201). Die Autorinnen und Autoren Sarah Silverman, Richard Kadrey und Christopher Golden klagten gegen OpenAI (28. Juni 2023) und Meta Platforms (7. Juli 2023). Siehe CNN Business, „Sarah Silverman sues OpenAI and Meta alleging copyrightinfringement," 10. Juli 2023, https://www.cnn.com/2023/07/10/tech/sarah-silverman-openai-meta-lawsuit/index.html; Copyright Alliance, „Takeaways from the Andersen v. Stability AI Copyright Case," 12. November 2024, https://copyrightalliance.org/andersen-v-stability-ai-copyright-case/
⁸ Copyright Alliance, „AI Lawsuit Developments in 2024 (Mid-Year Review)," 15. Oktober 2024, https://copyrightalliance.org/ai-lawsuit-developments-2024/
⁹ eDiscovery Today, „65 AI Copyright Lawsuits, One Company Virtually Unscathed," 8. Dezember 2025, https://ediscoverytoday.com/2025/12/08/65-ai-copyright-lawsuits-one-company-virtually-unscathed-artificial-intelligence-trends/
¹⁰ Music Ally, „GEMA scores court victory in its copyright battle with OpenAI," 11. November 2025, https://musically.com/2025/11/11/gema-scores-court-victory-in-its-copyright-battle-with-openai/
¹¹ Auswertung der Leitlinien folgender Rechtsanwaltskammern und -verbände: ABA (Formal Opinion 512, Juli 2024), Law Society of England and Wales (Generative AI: the essentials, Mai 2025), CCBE (Leitfaden zum Einsatz generativer KI durch Anwälte, 2025), französischer CNB (Leitfaden zum Einsatz generativer KI, 2024-2025), italienischer CNF (Informationsschreiben zum KI-Einsatz, Oktober 2025), spanischer CGAE (Schulungen und Leitlinien, 2024-2025), belgischer Orde van Vlaamse Balies (KI-Leitlinien, Januar 2025), niederländischer NOvA (KI-Empfehlungen, November 2025), Law Society of Singapore sowie über 30 US-amerikanische Anwaltskammern. Die Auswertung zeigt, dass alle genannten Stellen zwar Fragen der Vertraulichkeit, Sorgfaltspflicht, Überprüfung, Abrechnung und Mandanteneinwilligung beim KI-Einsatz ansprechen, keine jedoch die urheberrechtlichen Konsequenzen des Hochladens geschützter Materialien aus Fachdatenbanken in KI-Systeme durch Anwältinnen und Anwälte selbst thematisiert. Weitere Quellen: CNB, „Guide pratique - Utilisation des systèmes d'intelligence artificielle générative pour les Avocats," 2024-2025; italienischer CNF, Informationsschreiben gemäß Gesetz 132/2025, Oktober 2025; belgischer OVB, „Richtlijnen voor advocaten rond gebruik van artificiële intelligentie," 20. Januar 2025, https://www.ordevanvlaamsebalies.be/nl/kennisbank/digitalisering/richtlijnen-voor-advocaten-rond-gebruik-van-artificiele-intelligentie; niederländischer NOvA, „Aanbevelingen AI in de advocatuur," November 2025, https://www.advocatenorde.nl/dossiers/digitalisering-en-ai
¹² Politico berichtete als erstes über den Vorfall am 28. Januar 2026. Siehe auch: Cybersecurity Asia, „ChatGPT Risk at Centre of Controversy After Acting US CISA Head Uploads Government Documents," 30. Januar 2026, https://cybersecurityasia.net/chatgpt-rist-at-centre-of-controversy-cisa/; The Daily Caller, „US Cyber Defense Agency Head Posted Sensitive Information Online," 28. Januar 2026, https://dailycaller.com/2026/01/28/madhu-gottumukkala-cisa-posted-sensitive-information/; Digit, „CISA ChatGPT leak: Acting director Madhu Gottumukkala investigation explained," 28. Januar 2026, https://www.digit.in/features/general/cisa-chatgpt-leak-acting-director-madhu-gottumukkala-investigation-explained.html
Paula Reichenberg
