Birgt die alltägliche, KI-gestützte juristische Arbeit das Risiko, gegen das Gesetz zu verstoßen?

Das Hochladen eines juristischen Kommentars auf ChatGPT scheint harmlos zu sein. Ein wegweisendes Urteil des Landgerichts München deutet jedoch darauf hin, dass dies nicht der Fall ist, was Anwälte einer Urheberrechtshaftung aussetzen könnte, mit der sie nie gerechnet haben.

Das Szenario ist so alltäglich, dass es kaum noch auffällt: Ein Anwalt lädt einen juristischen Kommentar aus einer abonnierten Rechtsdatenbank herunter, lädt ihn bei ChatGPT mit der Aufforderung „Fasse die Hauptargumente zusammen“ hoch und macht mit seiner Arbeit weiter. Effizient, praktisch, scheinbar harmlos. 

Es könnte allerdings auch illegal sein. 

Ein Urteil des Landgerichts München gegen OpenAI vom November 2025 hat in Kombination mit wenig beachteten Lizenzbeschränkungen in Rechtsdatenbanken und Leitlinien der deutschen Anwaltschaft eine Compliance-Lücke für Juristen in ganz Europa geschaffen. Die Risiken ergeben sich aus drei Quellen: dem Urheberrecht, den berufsrechtlichen Pflichten und den Lizenzvereinbarungen. 


Der Münchner Präzedenzfall zu KI und Urheberrecht 

Am 11. November 2025 erließ das Landgericht München I das erste europäische Urteil, das feststellte, dass das Training von KI-Modellen mit urheberrechtlich geschützten Werken eine Urheberrechtsverletzung darstellt. In dem Verfahren GEMA gegen OpenAI argumentierte die deutsche Musikverwertungsgesellschaft erfolgreich, dass ChatGPT während des Trainings unbefugt Songtexte verinnerlicht habe und diese auf Anfrage wiedergeben könne.1  

Die Begründung des Gerichts ist einfach und klar: Wenn geschützte Inhalte in den Parametern eines Modells verankert werden, stellt dies eine Vervielfältigung gemäß § 16 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar. Wenn das Modell diesen Inhalt dann ausgibt, stellt dies eine öffentliche Wiedergabe gemäß § 19a UrhG dar. Die technischen Details, so das Gericht, seien dabei unerheblich. 

Das Memorieren erfüllt die Voraussetzungen für eine Vervielfältigung“, erklärte das Gericht und wies das Argument von OpenAI zurück, dass statistische Darstellungen von Werken in den Modellgewichtungen nicht als Vervielfältigung gelten sollten. Das Gericht verglich den Vorgang mit der MP3-Komprimierung: Auch wenn die Daten transformiert und über Parameter verteilt werden – wenn das Modell in der Lage ist, „statistisch wahrscheinliche Token-Sequenzen zu generieren, die das Originalwerk erkennbar reproduzieren“, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. 

Jüngste wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen die technische Argumentation des Gerichts. Eine Studie von Forschern aus Stanford und Yale vom Jänner 2026 zeigte, dass kommerzielle KI-Modelle, darunter Claude 3.7 Sonnet, GPT-4.1, Gemini 2.5 Pro und Grok 3, urheberrechtlich geschützte Bücher nahezu wortgetreu reproduzieren können. In einigen Fällen gelang es den Forschern trotz vorhandener Schutzmechanismen, bis zu 95,8 Prozent (!) ganzer Bücher aus den Modellen zu extrahieren.2 Die Studie widerlegt somit alle Behauptungen, dass KI-Modelle lediglich Muster erlernen, ohne die tatsächlichen Inhalte zu speichern

Das Gericht wies auch die Ausnahme für Text- und Data-Mining gemäß § 44b UrhG zurück. Diese Ausnahme gestattet vorübergehende Vervielfältigungen zu Analysezwecken, greift jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht, wenn Werke dauerhaft in den Modellparametern verankert werden, anstatt lediglich analysiert und wieder verworfen zu werden.3 Mit anderen Worten: Das temporäre Kopieren zur Analyse ist zulässig, die dauerhafte Einbettung urheberrechtlich geschützter Werke in abrufbare Modellgewichtungen hingegen nicht. 

OpenAI hat gegen die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, Berufung eingelegt. Doch die Auswirkungen des Urteils könnten weit über die Musikgenerierung hinaus in die tägliche Rechtspraxis hineinreichen. Die Argumentation des Gerichts bezüglich der dauerhaften Speicherung lässt sich verallgemeinern: Wenn die Ausnahme für Text- und Data-Mining nicht gilt, wenn Werke dauerhaft in Modellparametern verankert werden, dann könnte bereits das Hochladen eines geschützten juristischen Kommentars zu ChatGPT oder einem anderen offenen LLM eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das Hochladen durch den Endnutzer dient nicht der temporären Analyse – es füttert Inhalte in ein System ein, das darauf ausgelegt ist, diese dauerhaft zu integrieren. 

Nach dieser Logik droht sowohl OpenAI als auch dem Anwalt, der ein Dokument aus einer Rechtsdatenbank hochlädt, eine mögliche Haftung wegen Urheberrechtsverletzung. 


Der Deutsche Anwaltverein hat es kommen sehen 

Dieses Compliance-Risiko kam nicht völlig unerwartet. Vier Monate bevor das Münchner Gericht diese Bedenken bestätigte, hatte die größte deutsche Anwaltsvereinigung das Thema bereits aufgegriffen. Die Stellungnahme 32/2025 des Deutschen Anwaltvereins (DAV), veröffentlicht im Juli 2025, befasste sich explizit mit den urheberrechtlichen Anforderungen beim Einsatz von KI in der Anwaltschaft – eine Orientierungshilfe, die damals wenig Beachtung fand.4 

Die Leitlinie enthielt eine klare Vorgabe: „Bei der Nutzung von KI-Systemen sind urheberrechtliche Vorgaben unerlässlich, insbesondere bei der Bearbeitung oder Zusammenfassung geschützter Fachliteratur. Eine Vervielfältigung, beispielsweise durch das Hochladen von Werken auf KI-Anbieter-Server, muss durch Lizenzen oder gesetzliche Erlaubnisse abgedeckt sein.“ 

Übersetzung: Bei der Nutzung von KI-Systemen sind urheberrechtliche Vorgaben unerlässlich, insbesondere bei der Bearbeitung oder Zusammenfassung geschützter Fachliteratur. Eine Vervielfältigung, beispielsweise durch das Hochladen von Werken auf KI-Anbieter-Server, muss durch Lizenzen oder gesetzliche Erlaubnisse abgedeckt sein. 

Die Stellungnahme benannte genau das Problem, das das Landgericht München später bestätigen sollte: Das Hochladen von urheberrechtlich geschütztem Material in KI-Systeme erfordert eine ausdrückliche Genehmigung. Doch wie viele Praktiker haben tatsächlich überprüft, ob ihre Abonnements für Rechtsdatenbanken eine solche Genehmigung vorsehen? 


Das Kleingedruckte in den Datenbankverträgen 

Plattformen zur Lizenzierung von Inhalten aus verschiedenen Branchen haben begonnen, sich nicht nur mit dem KI-Training, sondern auch mit dem Verhalten der Endnutzer zu befassen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Die Nutzungsrichtlinien von Spotify, die im September 2025 aktualisiert wurden und für jeden Abonnenten gelten, verbieten es, „Teile der Dienste oder Inhalte zu nutzen, um ein Modell für maschinelles Lernen oder ein KI-Modell zu trainieren, oder Spotify-Inhalte auf andere Weise in ein Modell für maschinelles Lernen oder ein KI-Modell einzuspielen“.5 Die Formulierung „oder auf andere Weise einzuspielen“ geht über das Verbot für KI-Unternehmen hinaus, Inhalte als Trainingsdaten zu scrapen: Sie erfasst den alltäglichen Vorgang, bei dem ein Nutzer Inhalte in ein KI-Tool einspeist. 

Wenn Musik-Streaming- und Stockfotografie-Plattformen ihren Nutzern bereits solche Beschränkungen auferlegen, ist davon auszugehen, dass Anbieter von Rechtsdatenbanken, deren Inhalte ausschließlich aus urheberrechtlich geschützten Kommentaren, Fallanmerkungen und wissenschaftlichen Analysen bestehen, dies ebenfalls tun.6 


Steht uns eine weltweite Klagewelle bevor? 

Im Hinblick auf das Urheberrecht wird nun deutlich, dass der anfängliche „Move fast and break things“-Ansatz bei Trainingsdaten, den die Pioniere der KI-Unternehmen verfolgten, zunehmend Lizenzierungsanforderungen und Gerichtsverfahren weichen muss. Die Klagen gegen KI-Unternehmen haben sich in den letzten zwei Jahren drastisch gehäuft. Die ersten Fälle gab es Anfang 2023, als bildende Künstlerinnen Stability AI und Autoren OpenAI und Meta verklagten.7 Bis Mitte 2024 beschäftigten bereits rund 25 verschiedene Klagen die Gerichte.8 Bis Ende 2025 stieg diese Zahl auf über 65 aktive Klagen an, wobei sich neben einzelnen Urhebern auch namhafte Konzerne als Kläger anschlossen: The New York Times (Dezember 2023), Getty Images, Musiklabels und Filmstudios.9 In Europa reichte die GEMA, bestärkt durch ihren Erfolg, im Jänner 2025 eine ähnliche Klage gegen die Musik-KI-Plattform Suno ein, deren Verhandlung Ende Jänner 2026 stattfand.10 

Bei den berufsrechtlichen Leitlinien ist dagegen kein globaler Trend erkennbar: Der Deutsche Anwaltverein ist nach wie vor die einzige Rechtsanwaltskammer bzw. der einzige Verband, der explizit feststellt, dass Anwälte selbst durch das Hochladen geschützter Materialien in KI-Systeme Urheberrechtsverletzungen begehen können, und der sich mit den ethischen Auswirkungen dieses Verhaltens befasst. Kein anderer europäischer oder US-amerikanischer Anwaltsverband hat dieses Thema bisher direkt aufgegriffen.11 

Warum dieses Schweigen? Möglicherweise fühlt sich das Verhalten zu harmlos an. Anwälte sind es gewohnt, juristische Materialien für die Recherche zu exzerpieren, zu zitieren und zusammenzufassen. Und es ist technisch schwer zu begreifen, dass sich das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte in KI-Systeme grundlegend von traditionellem Kopieren unterscheidet (versteht wirklich jeder, was „Vervielfältigung in einer Form, die das Werk in abrufbaren Modellparametern verankert“, bedeutet?). 

Vielleicht glaubten oder wollten viele Fachleute auch den wiederholten Beteuerungen der KI-Unternehmen glauben, dass Modelle Informationen aus Trainingsdaten nicht wirklich „speichern“ und sie nicht reproduzieren können. Die Stanford-Yale-Studie, die beweist, dass Modelle bis zu 95,8 Prozent urheberrechtlich geschützter Bücher reproduzieren können, hat diese Behauptung zunichte gemacht. 

Oder vielleicht ziehen es Kanzleien ohne sichere KI-Lösungen vor, sich nicht mit der Realität einer inoffiziellen KI-Nutzung in den eigenen Reihen auseinanderzusetzen. Lieber liest man nicht schwarz auf weiß von der eigenen Kammer, dass dies sowohl eine Urheberrechtsverletzung als auch einen Verstoß gegen das Berufsrecht darstellt. 

Während die Gerichte in den kommenden Monaten voraussichtlich für Klarheit bezüglich der Urheberrechtsverletzungen durch das Modelltraining der KI-Unternehmen sorgen werden, könnte es noch eine Weile dauern, bis wir Presseberichte über Endnutzer lesen, die beim Hochladen geschützter Materialien erwischt wurden. Und andererseits… 

Schlagzeilen von Anfang Februar 2026 gaben bereits einen Vorgeschmack auf den Reputationsschaden, den solche Vorfälle auslösen können. 12, und hunderte Medienberichte folgten.13 

Europäische Behörden und Rechtsanwaltskammern täten gut daran, klare Leitlinien herauszugeben, bevor solche Schlagzeilen auch auf dieser Seite des Atlantiks auftauchen. 



Quellen:

¹ Landgericht München I, Urteil vom 11. November 2025, Az. 42 O 14139/24, GEMA gegen OpenAI. Pressemitteilung abrufbar unter: Pressemitteilung 11/2025, Bayerisches Staatsministerium der Justiz. Zusammenfassung auf Englisch: CMS Law, „GEMA vs. OpenAI: Munich Regional Court I issues landmark copyright decision," Dezember 2025. https://cms-lawnow.com/en/ealerts/2025/12/gema-vs.-openai-munich-regional-court-i-issues-landmark-copyright-decision 

² Ahmed Ahmed, A. Feder Cooper, Sanmi Koyejo und Percy Liang, „Extracting books from production language models," arXiv:2601.02671, 6. Jänner 2026. https://arxiv.org/abs/2601.02671 

³ Norton Rose Fulbright, „Germany delivers landmark copyright ruling against OpenAI: What it means for AI and IP," November 2025. https://www.insidetechlaw.com/blog/2025/11/germany-delivers-landmark-copyright-ruling-against-openai-what-it-means-for-ai-and-ip 

⁴ Deutscher Anwaltverein (DAV), Stellungnahme 32/2025: „Einsatz von KI in der Anwaltschaft," 9. Juli 2025. Berichterstattung: Datenschutzticker, 5. August 2025. 

⁵ Spotify, Nutzungsrichtlinien, https://www.spotify.com/us/legal/user-guidelines/ 

⁶ Ein Beispiel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von LexisNexis, Abschnitt 1.2(h): „The uploading or submission of Materials into third party applications, software or websites that utilize AI Technologies is prohibited unless approved in writing by LN", gültig ab 31. Oktober 2025. https://www.lexisnexis.com/en-us/terms/general/default.page 

⁷ Die bildenden Künstlerinnen Sarah Andersen, Kelly McKernan und Karla Ortiz reichten am 13. Jänner 2023 eine Sammelklage gegen Stability AI, Midjourney und DeviantArt ein (Andersen et al. v. Stability AI LTD et al., N.D. Cal. 3:23-cv-00201). Die Autorinnen und Autoren Sarah Silverman, Richard Kadrey und Christopher Golden klagten gegen OpenAI (28. Juni 2023) und Meta Platforms (7. Juli 2023). Siehe CNN Business, „Sarah Silverman sues OpenAI and Meta alleging copyrightinfringement," 10. Juli 2023, https://www.cnn.com/2023/07/10/tech/sarah-silverman-openai-meta-lawsuit/index.html; Copyright Alliance, „Takeaways from the Andersen v. Stability AI Copyright Case," 12. November 2024, https://copyrightalliance.org/andersen-v-stability-ai-copyright-case/ 

⁸ Copyright Alliance, „AI Lawsuit Developments in 2024 (Mid-Year Review)," 15. Oktober 2024, https://copyrightalliance.org/ai-lawsuit-developments-2024/ 

⁹ eDiscovery Today, „65 AI Copyright Lawsuits, One Company Virtually Unscathed," 8. Dezember 2025, https://ediscoverytoday.com/2025/12/08/65-ai-copyright-lawsuits-one-company-virtually-unscathed-artificial-intelligence-trends/ 

¹⁰ Music Ally, „GEMA scores court victory in its copyright battle with OpenAI," 11. November 2025, https://musically.com/2025/11/11/gema-scores-court-victory-in-its-copyright-battle-with-openai/ 

¹¹ Auswertung der Leitlinien folgender Rechtsanwaltskammern und -verbände: ABA (Formal Opinion 512, Juli 2024), Law Society of England and Wales (Generative AI: the essentials, Mai 2025), CCBE (Leitfaden zum Einsatz generativer KI durch Anwälte, 2025), französischer CNB (Leitfaden zum Einsatz generativer KI, 2024-2025), italienischer CNF (Informationsschreiben zum KI-Einsatz, Oktober 2025), spanischer CGAE (Schulungen und Leitlinien, 2024-2025), belgischer Orde van Vlaamse Balies (KI-Leitlinien, Jänner 2025), niederländischer NOvA (KI-Empfehlungen, November 2025), Law Society of Singapore sowie über 30 US-amerikanische Anwaltskammern. Die Auswertung zeigt, dass alle genannten Stellen zwar Fragen der Vertraulichkeit, Sorgfaltspflicht, Überprüfung, Abrechnung und Mandanteneinwilligung beim KI-Einsatz ansprechen, keine jedoch die urheberrechtlichen Konsequenzen des Hochladens geschützter Materialien aus Fachdatenbanken in KI-Systeme durch Anwältinnen und Anwälte selbst thematisiert. Weitere Quellen: CNB, „Guide pratique - Utilisation des systèmes d'intelligence artificielle générative pour les Avocats," 2024-2025; italienischer CNF, Informationsschreiben gemäß Gesetz 132/2025, Oktober 2025; belgischer OVB, „Richtlijnen voor advocaten rond gebruik van artificiële intelligentie," 20. Jänner 2025, https://www.ordevanvlaamsebalies.be/nl/kennisbank/digitalisering/richtlijnen-voor-advocaten-rond-gebruik-van-artificiele-intelligentie; niederländischer NOvA, „Aanbevelingen AI in de advocatuur," November 2025, https://www.advocatenorde.nl/dossiers/digitalisering-en-ai 

¹² Politico berichtete als erstes über den Vorfall am 28. Jänner 2026. Siehe auch: Cybersecurity Asia, „ChatGPT Risk at Centre of Controversy After Acting US CISA Head Uploads Government Documents," 30. Jänner 2026, https://cybersecurityasia.net/chatgpt-rist-at-centre-of-controversy-cisa/; The Daily Caller, „US Cyber Defense Agency Head Posted Sensitive Information Online," 28. Jänner 2026, https://dailycaller.com/2026/01/28/madhu-gottumukkala-cisa-posted-sensitive-information/; Digit, „CISA ChatGPT leak: Acting director Madhu Gottumukkala investigation explained," 28. Jänner 2026, https://www.digit.in/features/general/cisa-chatgpt-leak-acting-director-madhu-gottumukkala-investigation-explained.html 


Paula Reichenberg

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